GeraeuschmessungenAuspuff


Hinzugefügt von Markus am 18.02.2002

Was ist denn mit Geräuschmessungen - mein Auspuff scheint immer lauter zu werden?

Dieser Bericht kommt aus der neuen TL1000-FAQ, die von richie betreut wird.
Dort wird auf ähnliche Art und Weise das Wissen zur TL1000 gesammelt.
Wir wollen "Moppedübergreifend" unser Wissen austauschen.
Schon jetzt einmal herzlichen Dank dafür.

ICH ÜBERNEHME KEINE GARANTIE FÜR DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN!


Geschrieben von Chris am 2002-01-10
Der Originalbeitrag in der TL1000-FAQ ist hier zu finden.

Geräuschmessung

Zunächst mal zum Grundsätzlichen:
Es wird unterschieden zwischen Fahrgeräusch und Standgeräusch. Beide Werte sind aus dem Fz.-Schein ersichtlich. Das Fahrgeräusch ist der eigentlich maßgebliche Geräuschwert für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Gemessen wird in Dezibel (A). Da allerdings für eine nachträgliche Kontrolle, wie etwa bei einer Verkehrskontrolle, eine Fahrgeräuschmessung zu aufwändig wäre, wird als "Hilfsgröße" das Standgeräusch herangezogen.
Aus dem ermittelten Standgeräusch können Rückschlüsse auf das Fahrgeräusch gezogen werden, d.h. eine Überschreitung des Standgeräuschs um x Db(A) dient als Basis für die Annahme, dass auch der Fahrgeräuschwert überschritten wurde.

Durchführung einer Standgeräusch - oder Nahfeld-Geräuschmessung:
Die Geräuschmessung muss auf einer ausreichend großen, vorzugsweise asphaltierten Fläche stattfinden. In unmittelbarer Nähe zum Messpunkt dürfen sich keine Gebäude, Mauern, Fahrzeuge oder andere geräuschreflektierende Gegenstände befinden. Zunächst ist das Umgebungsgeräusch festzustellen. Ist die Differenz zwischen Umgebungsgeräusch und späterer Nahfeldmessung kleiner als 10 Db(A), ist die Messung ungültig.
Zur eigentlichen Messung muss das Messgerät in einem Abstand von 50 cm und in einem Winkel von 45 Grad hinter die Schalldämpfermündung gehalten werden. Bei Motorrädern mit einer Nenndrehzahl von mehr als 5000 u/min erfolgt die Messung bei halber Nenndrehzahl. Die Raptor leistet 82 KW bei 8500 u/min, also würde eine Nahfeld-Geräuschmessung bei 4250 u/min durchgeführt werden.
Es werden drei aufeinanderfolgende Messungen durchgeführt, wobei der lauteste Messwert maßgeblich ist. Der so ermittelte Standgeräuschwert darf max. 5 Db(A) über dem im Fz.-Schein angegebenen Wert liegen, ansonsten ist ein Verstoß gegen die Geräschbestimmungen gegeben.
Unmaßgeblich dabei ist zunächst, aus welchem Grund das Fahrzeug zu laut ist.

Laut § 49(4) STVZO ist der Führer eines Kraftfahrzeuges auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, das Fahrzeug entspreche nicht den Bestimmungen der STVZO.
Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn der zurückzulegende Umweg zu einer geeigneten Meßstelle nicht mehr als 6 km beträgt. Bei begründeten Beanstandungen trägt der Halter des Fahrzeugs die Kosten für die Geräuschmessung.

Zu bedenken hierbei ist allerdings, dass ein weiterer Umweg und damit der Wegfall der Mitwirkungsverpflichtung nicht gleichbedeutend ist mit dem Wegfall der Geräuschmessung. Bei hinreichendem Verdacht kann seitens der Polizei das Fahrzeug zwecks Erstellung eines Sachverständigengutachtens sichergestellt werden. Sollte es dabei zu Beanstandungen kommen, zahlt der Fz.-Halter auch noch die Sicherstellungskosten.


Grüße
Markus


Letzte Änderung: 19.2.2002 09:26:01 - Autor: Nico Hoffmann - Letzter Autor: Markus
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